Articles of association
Wissenschaftlicher Verein "Immunologische Krebs-Therapie"
§ 1 - Der Verein
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung und Durchführung von wissenschaftlichen Kongressen, wissenschaftlicher Grundlagenforschung, Therapiestudien und Forschungskooperationen auf den Gebieten der Immuntherapie maligner Erkrankungen. Der Verein fördert darüber hinaus alle wissenschaftlichen Vorhaben und Maßnahmen, die mit diesen Gegenständen in Verbindung stehen.
1.4 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12. des Jahres der Errichtung der Statuten. Die Mitgliederversammlung kann ein abweichendes Geschäftsjahr beschließen.
1.5 Dauer
Die Dauer des Vereines ist zeitlich nicht begrenzt. Die Auflösung findet - außerhalb zwingender gesetzlicher Gründe - nur statt, wenn dieses in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird.
Diese Mitgliederversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen, insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen.
Im Falle der Liquidation des Vereins fällt sein Vermögen an die
Deutsche Krebshilfe
Thomas-Mann Str. 40
53111 Bonn
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 2 - Die Mitgliedschaft
2.1 Arten der Mitgliedschaft
a) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
aa) ordentliche Mitglieder
ab) außerordentliche Mitglieder
ac) Ehrenmitglieder
b) Ordentliche Mitglieder sind solche, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Ordentliche Mitglieder können nur physische Personen sein.
c) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die vor allem durch besondere materielle oder immaterielle Beiträge zur Förderung des Vereinszwecks beitragen. Außerordentliche Mitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder Gesellschaften des Handelsrechts, aber auch ein nicht eingetragener Verein sein, nicht jedoch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder eine Erbengemeinschaft.
d) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein oder dessen Ziel ernannt werden.
2.2 Der Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag durch schriftlichen Bescheid endgültig. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
Der Antragsteller muß die Gewähr dafür bieten, dass er den Vereinzweck fördert. Er anerkennt mit seinem Antrag die Statuten und die weiteren Verpflichtungen eines Mitglieds. Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
2.3 Rechte der Mitglieder
a) Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereines zu nutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern zu. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
b)Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
2.4 Mitgliedsbeitrag
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand im Rahmen der von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich zu beschließenden Gebührenordnung festgesetzt.
Diese Gebührenordnung wird mit der Feststellung dieser Statuten wie folgt gestaltet:
a) für ordentliche Mitglieder
aa) natürliche Personen
ab) juristische Personen, Gesellschaften des Handelsrechts und nicht eingetragene Vereine
b) für außerordentliche Mitglieder
ba) für juristische Personen, Gesellschaften des Handelsrechts und nicht eingetragene Vereine
bb) natürliche Personen
Die Beitrittsgebühr wird für ordentliche und außerordentliche Mitglieder durch den Vorstand festgelegt.
Die Zeitpunkte und Modalitäten bestimmt der Vorstand.
2.5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitglieds (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), mit dem Austritt kraft schriftlicher Erklärung, durch Streichung und durch Ausschluß aus wichtigem Grund. Der Ausschluß aus wichtigem Grunde ist nur möglich auf Antrag des Geschäftsführers oder des Vorstandes und zwar durch den Vorstand einstimmig (ohne Stimmrecht eines etwa betroffenen Mitgliedes des Vorstandes).
Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
Der Ausschluß eines Mitgliedes aus wichtigem Grund kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens, sodaß seine Mitgliedschaft für den Verein nicht mehr tragbar erscheint, verfügt werden. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn über das Vermögen des betreffenden Mitglieds das Konkurs- oder Vergleichsverfahren oder ein gleichartiges Insolvenzverfahren rechtskräftig eröffnet wurde.
Dem Mitglied ist vor der Beschlußfassung über seinen Ausschluß zunächst vor dem Vorstand Gelegenheit zu geben, zu dem Ausschlussgrund Stellung zu nehmen.
Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Mitgliedersammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann auch aus den vorher genannten wichtigen Gründen erfolgen.
Die Beendigung der Mitgliedschaft wirkt hinsichtlich der Beitragspflicht erst zum Ende des Jahres, in dem der Beendigungstatbestand verwirklicht wurde.
2.6 Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist ein Anspruch auf das Vermögen des Vereins oder einen Anteil davon ausgeschlossen.

§3 - Die Organe des Vereins
Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung (§ 4)
b) der Vorstand (§ 5)
c) als beratendes fakultatives Organ: der wissenschaftliche Beirat (§ 6)
d) die Rechnungsprüfer (§ 7)

§ 4 - Die Mitgliederversammlung
4.1 Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet alljährlich mindestens einmal als ordentliche Mitgliederversammlung zur Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, Beschlussfassung über den Vermögensstatus und Entlastung des Vorstandes statt. Die ordentliche Mitgliedersammlung findet innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt. Daneben gibt es außerordentliche Mitgliederversammlungen.
4.2 Einberufung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist bis zum 30.06. eines jeden Jahres einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluß des Verstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung mit dem Hinweis auf etwaige Satzungsänderungen zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4.3 Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht kraft Gesetzes oder nach diesen Statuten in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Der Mitgliederversammlung sind daher folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag des nächsten Rechnungszeitraumes;
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d) Festsetzung des Rahmens der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f) Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
h) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
i) Beschluß über Änderungen der vom Vorstand beschlossenen Richtlinien für die Arbeit des Vereins und des Verhaltens der Mitglieder;
k) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
4.4 Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlussfähig. Ist die Mitgliedersammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Mitgliederversammlung 8 Tage später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandmitglied den Vorsitz.
In der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Der Vorsitzende bestimmt den Protokollführer. Das Protokoll ist von diesem und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
4.5 Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen werden nicht als Ablehnung gezählt, sondern sind bei der Auszählung nicht zu berücksichtigen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
4.6 Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Sich daraus ergebende neue Tagesordnungspunkte sind unter "Verschiedenes" zu behandeln. Statutenänderungen dürfen allerdings nicht derart beschlossen werden (dazu ist ggf. die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung erforderlich).

§ 5 - Der Vorstand
5.1 Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, mit den Funktionen des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftführers und des Schatzmeisters. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
5.2 Die Vorstandsmitglieder sollen Personen sein, die wegen ihrer Stellung, ihrer Erfahrung oder ihrer Kenntnisse dem Verein besonders förderlich sind.
5.3 Sitzungen des Vorstandes finden statt, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Vor Mitgliederversammlungen hat eine Sitzung des Vorstandes stattzufinden. Diese Sitzung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen mit einer Frist von acht Tagen, jedoch ohne das Erfordernis einer Tagesordnung.
5.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Diese Bestimmung soll nur interne Wirkung entfalten und nicht durch das Registergericht eingetragen werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
5.5 Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten.
5.6 Der Vorsitzende des Vorstandes ist der höchste Vereinfunktionär. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
5.7 Der Schriftführer hat den Vorsitzenden des Vorstandes bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
5.8 Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
5.9 Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, die nicht kraft Gesetzes oder dieser Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind und hat insbesondere folgende Zuständigkeiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsbeschlusses;
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) Genehmigung des Investitionsbudgets und der Investitionen außerhalb des Budgets;
f) Abschluß einzelner Anstellungsverträge, sofern nicht allgemeine Richtlinien für den Geschäftsführer beschlossen werden;
g) Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern;
h) Genehmigung aller über den gewöhnlichen Geschäftsbereich hinausgehenden Tätigkeiten des Geschäftsführers.
5.10 Die Beschlussfassung über einen gestellten Antrag durch schriftliche, per Telefax oder per E-Mail gegebene Zustimmung ist zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Auch solche im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse sind in das Protokoll des Vorstandes aufzunehmen. Die Frist zur Stimmabgabe beträgt 72 Stunden nach Erhalt, einzureichen beim Vorsitzenden. Diese Bestimmung soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
5.11 Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind zur gemeinsamen Vertretung berechtigt.

§ 6 - Der wissenschaftliche Beirat
6.1 In dem Verein kann ein wissenschaftlicher Beirat gebildet werden, dessen Mitglieder vom Gesamtvorstand ernannt werden.
6.2 Der wissenschaftliche Beirat befasst sich mit der Beratung des Vorstandes bei der Erarbeitung, Formulierung und Vergabe von Forschungsprojekten und unterstützt den Vorstand außerdem bei der Umsetzung der erarbeiteten Ergebnisse.
6.3 Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates sollen sich aus folgenden Personenkreisen zusammensetzen: Grundlagenforscher und Kliniker, z.B. Mediziner, Immunologen, Biologen, Biochemiker und Pharmakologen, die sich mit der Immuntherapie in Wissenschaft und / oder Praxis befassen oder befasst haben.
6.4 Die Ernennung erfolgt für eine Amtszeit von drei Jahren, vom Zeitpunkt der Ernennung an gerechnet.
6.5 Der Vorsitzende des Beirats wird vom Gesamtvorstand gewählt.
6.6 Der Vorstand wird dem wissenschaftlichen Beirat in regelmäßigen Abständen über die Arbeit des Vereins, insbesondere über einzelne Forschungsprojekte, berichten.
6.7 Vergütungen der Beiratsmitglieder werden vom Gesamtvorstand festgesetzt.

§ 7 - Die Rechnungsprüfer
7.1 Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
7.2 Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
7.3 Im übrigen gelten für Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 5.5 dieser Statuten entsprechend.

§ 8 - Rechenschaftsbericht und Jahresabschluß
8.1 Nach Erstellung des jährlichen Rechenschaftsberichtes wird dieser der Mitgliederversammlung vorgelegt.
8.2 Der Geschäftsführer wird außerdem am Ende jeden Halbjahres dem Gesamtvorstand Zwischenberichte über seine Tätigkeit vorlegen.
8.3 Jährlich zum 31. Dezember ist durch den Vorstand ein Vermögensstatus aufzustellen, zusammen mit dem Budget für das nächste Jahr.

§ 9 - Steuerklausel
9.1 Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuergünstige Zwecke" der AO 1977. Auf § 1.3 der Statuten wird Bezug genommen.
9.2 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
9.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10 - Schlußbestimmungen
10.1 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so soll an die Stelle dieser Bestimmung eine Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages am nächsten kommt. Die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen wird von der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der Bestimmung nicht berührt. Dispositive gesetzliche Vorschriften sollen erst nach einer ergänzenden Auslegung des Vertrages im Sinne des Vereinszweckes zur Lückenausfüllung herangezogen werden.
10.2 Veröffentlichungen des Vereins erfolgen im Bundesanzeiger.
10.3 Diese Statuten treten mit der Eintragung des Vereins in Kraft.
10.4 Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- § 1 - Der Verein
- § 2 - Die Mitgliedschaft
- § 3 - Die Organe des Vereins
- § 4 - Die Mitgliederversammlung
- § 5 - Der Vorstand
- § 6 - Der wissenschaftliche Beirat
- § 7 - Die Rechnungsprüfer
- § 8 - Rechenschaftsbericht und Jahresabschluß
- § 9 - Steuerklausel
- § 10 - Schlussbestimmungen
§ 1 - Der Verein
1.1 Name
Der Verein führt den Namen "Immunologische Krebs-Therapie"
Der Verein ist mit diesem Namen in das Vereinsregister einzutragen.
1.2 Sitz
Er hat seinen Sitz in Mainz und erstreckt seine Tätigkeit auf das In- und Ausland.
1.3 Gegenstand des VereinsDer Verein führt den Namen "Immunologische Krebs-Therapie"
Der Verein ist mit diesem Namen in das Vereinsregister einzutragen.
1.2 Sitz
Er hat seinen Sitz in Mainz und erstreckt seine Tätigkeit auf das In- und Ausland.
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung und Durchführung von wissenschaftlichen Kongressen, wissenschaftlicher Grundlagenforschung, Therapiestudien und Forschungskooperationen auf den Gebieten der Immuntherapie maligner Erkrankungen. Der Verein fördert darüber hinaus alle wissenschaftlichen Vorhaben und Maßnahmen, die mit diesen Gegenständen in Verbindung stehen.
1.4 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12. des Jahres der Errichtung der Statuten. Die Mitgliederversammlung kann ein abweichendes Geschäftsjahr beschließen.
1.5 Dauer
Die Dauer des Vereines ist zeitlich nicht begrenzt. Die Auflösung findet - außerhalb zwingender gesetzlicher Gründe - nur statt, wenn dieses in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird.
Diese Mitgliederversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen, insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen.
Im Falle der Liquidation des Vereins fällt sein Vermögen an die
Deutsche Krebshilfe
Thomas-Mann Str. 40
53111 Bonn
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 2 - Die Mitgliedschaft
2.1 Arten der Mitgliedschaft
a) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
aa) ordentliche Mitglieder
ab) außerordentliche Mitglieder
ac) Ehrenmitglieder
b) Ordentliche Mitglieder sind solche, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Ordentliche Mitglieder können nur physische Personen sein.
c) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die vor allem durch besondere materielle oder immaterielle Beiträge zur Förderung des Vereinszwecks beitragen. Außerordentliche Mitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder Gesellschaften des Handelsrechts, aber auch ein nicht eingetragener Verein sein, nicht jedoch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder eine Erbengemeinschaft.
d) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein oder dessen Ziel ernannt werden.
2.2 Der Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag durch schriftlichen Bescheid endgültig. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
Der Antragsteller muß die Gewähr dafür bieten, dass er den Vereinzweck fördert. Er anerkennt mit seinem Antrag die Statuten und die weiteren Verpflichtungen eines Mitglieds. Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
2.3 Rechte der Mitglieder
a) Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereines zu nutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern zu. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
b)Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
2.4 Mitgliedsbeitrag
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand im Rahmen der von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich zu beschließenden Gebührenordnung festgesetzt.
Diese Gebührenordnung wird mit der Feststellung dieser Statuten wie folgt gestaltet:
a) für ordentliche Mitglieder
aa) natürliche Personen
ab) juristische Personen, Gesellschaften des Handelsrechts und nicht eingetragene Vereine
b) für außerordentliche Mitglieder
ba) für juristische Personen, Gesellschaften des Handelsrechts und nicht eingetragene Vereine
bb) natürliche Personen
Die Beitrittsgebühr wird für ordentliche und außerordentliche Mitglieder durch den Vorstand festgelegt.
Die Zeitpunkte und Modalitäten bestimmt der Vorstand.
2.5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitglieds (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), mit dem Austritt kraft schriftlicher Erklärung, durch Streichung und durch Ausschluß aus wichtigem Grund. Der Ausschluß aus wichtigem Grunde ist nur möglich auf Antrag des Geschäftsführers oder des Vorstandes und zwar durch den Vorstand einstimmig (ohne Stimmrecht eines etwa betroffenen Mitgliedes des Vorstandes).
Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
Der Ausschluß eines Mitgliedes aus wichtigem Grund kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens, sodaß seine Mitgliedschaft für den Verein nicht mehr tragbar erscheint, verfügt werden. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn über das Vermögen des betreffenden Mitglieds das Konkurs- oder Vergleichsverfahren oder ein gleichartiges Insolvenzverfahren rechtskräftig eröffnet wurde.
Dem Mitglied ist vor der Beschlußfassung über seinen Ausschluß zunächst vor dem Vorstand Gelegenheit zu geben, zu dem Ausschlussgrund Stellung zu nehmen.
Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Mitgliedersammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann auch aus den vorher genannten wichtigen Gründen erfolgen.
Die Beendigung der Mitgliedschaft wirkt hinsichtlich der Beitragspflicht erst zum Ende des Jahres, in dem der Beendigungstatbestand verwirklicht wurde.
2.6 Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist ein Anspruch auf das Vermögen des Vereins oder einen Anteil davon ausgeschlossen.
§3 - Die Organe des Vereins
Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung (§ 4)
b) der Vorstand (§ 5)
c) als beratendes fakultatives Organ: der wissenschaftliche Beirat (§ 6)
d) die Rechnungsprüfer (§ 7)
§ 4 - Die Mitgliederversammlung
4.1 Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet alljährlich mindestens einmal als ordentliche Mitgliederversammlung zur Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, Beschlussfassung über den Vermögensstatus und Entlastung des Vorstandes statt. Die ordentliche Mitgliedersammlung findet innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt. Daneben gibt es außerordentliche Mitgliederversammlungen.
4.2 Einberufung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist bis zum 30.06. eines jeden Jahres einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluß des Verstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung mit dem Hinweis auf etwaige Satzungsänderungen zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4.3 Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht kraft Gesetzes oder nach diesen Statuten in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Der Mitgliederversammlung sind daher folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag des nächsten Rechnungszeitraumes;
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d) Festsetzung des Rahmens der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f) Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
h) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
i) Beschluß über Änderungen der vom Vorstand beschlossenen Richtlinien für die Arbeit des Vereins und des Verhaltens der Mitglieder;
k) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
4.4 Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlussfähig. Ist die Mitgliedersammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Mitgliederversammlung 8 Tage später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandmitglied den Vorsitz.
In der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Der Vorsitzende bestimmt den Protokollführer. Das Protokoll ist von diesem und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
4.5 Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen werden nicht als Ablehnung gezählt, sondern sind bei der Auszählung nicht zu berücksichtigen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
4.6 Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Sich daraus ergebende neue Tagesordnungspunkte sind unter "Verschiedenes" zu behandeln. Statutenänderungen dürfen allerdings nicht derart beschlossen werden (dazu ist ggf. die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung erforderlich).
§ 5 - Der Vorstand
5.1 Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, mit den Funktionen des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftführers und des Schatzmeisters. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
5.2 Die Vorstandsmitglieder sollen Personen sein, die wegen ihrer Stellung, ihrer Erfahrung oder ihrer Kenntnisse dem Verein besonders förderlich sind.
5.3 Sitzungen des Vorstandes finden statt, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Vor Mitgliederversammlungen hat eine Sitzung des Vorstandes stattzufinden. Diese Sitzung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen mit einer Frist von acht Tagen, jedoch ohne das Erfordernis einer Tagesordnung.
5.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Diese Bestimmung soll nur interne Wirkung entfalten und nicht durch das Registergericht eingetragen werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
5.5 Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten.
5.6 Der Vorsitzende des Vorstandes ist der höchste Vereinfunktionär. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
5.7 Der Schriftführer hat den Vorsitzenden des Vorstandes bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
5.8 Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
5.9 Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, die nicht kraft Gesetzes oder dieser Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind und hat insbesondere folgende Zuständigkeiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsbeschlusses;
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) Genehmigung des Investitionsbudgets und der Investitionen außerhalb des Budgets;
f) Abschluß einzelner Anstellungsverträge, sofern nicht allgemeine Richtlinien für den Geschäftsführer beschlossen werden;
g) Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern;
h) Genehmigung aller über den gewöhnlichen Geschäftsbereich hinausgehenden Tätigkeiten des Geschäftsführers.
5.10 Die Beschlussfassung über einen gestellten Antrag durch schriftliche, per Telefax oder per E-Mail gegebene Zustimmung ist zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Auch solche im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse sind in das Protokoll des Vorstandes aufzunehmen. Die Frist zur Stimmabgabe beträgt 72 Stunden nach Erhalt, einzureichen beim Vorsitzenden. Diese Bestimmung soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
5.11 Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind zur gemeinsamen Vertretung berechtigt.
§ 6 - Der wissenschaftliche Beirat
6.1 In dem Verein kann ein wissenschaftlicher Beirat gebildet werden, dessen Mitglieder vom Gesamtvorstand ernannt werden.
6.2 Der wissenschaftliche Beirat befasst sich mit der Beratung des Vorstandes bei der Erarbeitung, Formulierung und Vergabe von Forschungsprojekten und unterstützt den Vorstand außerdem bei der Umsetzung der erarbeiteten Ergebnisse.
6.3 Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates sollen sich aus folgenden Personenkreisen zusammensetzen: Grundlagenforscher und Kliniker, z.B. Mediziner, Immunologen, Biologen, Biochemiker und Pharmakologen, die sich mit der Immuntherapie in Wissenschaft und / oder Praxis befassen oder befasst haben.
6.4 Die Ernennung erfolgt für eine Amtszeit von drei Jahren, vom Zeitpunkt der Ernennung an gerechnet.
6.5 Der Vorsitzende des Beirats wird vom Gesamtvorstand gewählt.
6.6 Der Vorstand wird dem wissenschaftlichen Beirat in regelmäßigen Abständen über die Arbeit des Vereins, insbesondere über einzelne Forschungsprojekte, berichten.
6.7 Vergütungen der Beiratsmitglieder werden vom Gesamtvorstand festgesetzt.
§ 7 - Die Rechnungsprüfer
7.1 Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
7.2 Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
7.3 Im übrigen gelten für Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 5.5 dieser Statuten entsprechend.
§ 8 - Rechenschaftsbericht und Jahresabschluß
8.1 Nach Erstellung des jährlichen Rechenschaftsberichtes wird dieser der Mitgliederversammlung vorgelegt.
8.2 Der Geschäftsführer wird außerdem am Ende jeden Halbjahres dem Gesamtvorstand Zwischenberichte über seine Tätigkeit vorlegen.
8.3 Jährlich zum 31. Dezember ist durch den Vorstand ein Vermögensstatus aufzustellen, zusammen mit dem Budget für das nächste Jahr.
§ 9 - Steuerklausel
9.1 Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuergünstige Zwecke" der AO 1977. Auf § 1.3 der Statuten wird Bezug genommen.
9.2 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
9.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 10 - Schlußbestimmungen
10.1 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so soll an die Stelle dieser Bestimmung eine Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages am nächsten kommt. Die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen wird von der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der Bestimmung nicht berührt. Dispositive gesetzliche Vorschriften sollen erst nach einer ergänzenden Auslegung des Vertrages im Sinne des Vereinszweckes zur Lückenausfüllung herangezogen werden.
10.2 Veröffentlichungen des Vereins erfolgen im Bundesanzeiger.
10.3 Diese Statuten treten mit der Eintragung des Vereins in Kraft.
10.4 Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.



